Vereinsstatuten CH

1. Name und Sitz

Die in den zurückliegenden Jahren in Nicaragua für die „Fundación Nicaplast – Organizacion No-Lucrativa, para el desarrollo de la Cirurgia Reconstructiva en Nicaragua“ tätig gewordenen Personen schliessen sich zu dem Verein „Schweizer Nicaplast-Gruppe“ (Grupo Suizo de Nicaplast) zusammen. Sitz des Vereins ist Basel.

2. Zwecke

Der Verein organisiert humanitäre medizinische Hilfe für Nicaragua mit dem Schwerpunkt der Durchführung von medizinischen Einsätzen. Diese werden in Zusammenarbeit mit der Fundación Nicaplast durchgeführt.

3. Mittel

Der Verein ist eine Non-profit-Organisation. Die Vereinsmitglieder entfalten Aktivitäten zur Gewinnung von Spendengeldern für die Finanzierung der Einsätze in Nicaragua, für die Unterstützung der Arbeit von „Nicaplast“ und für die Qualifizierung geeigneter nicaraguanischer Fachpersonen. Der Verein kann überdies Zuwendungen aller Art entgegennehmen. Beiträge von Aktivmitgliedern werden nicht erhoben.

4. Mitgliedschaft

Aktivmitglied kann jede natürliche Person werden, (die zumindest einzelnen, unter Zwecke des Vereins genannten Zielstellungen dienlich sein kann) die Zeit und Arbeitskraft zur Erreichung der Vereinsziele einbringt. Die aktiven Vereinsmitglieder bringen ihre Berufserfahrung und ihre in Entwicklungsländern gewonnenen Erkenntnissen ein. Sie nehmen möglichst an den medizinischen Einsätzen in Nicaragua teil. Sie setzen sich für den Gedanken der Solidarität mit den Menschen in Nicaragua und die Entwicklungshilfe in diesem Land ein. Sie pflegen das Teamdenken als eine Voraussetzung für eine gute Arbeitsatmosphäre bei den Einsätzen.

Aufnahmeanträge können an jedes Vorstandsmitglied gerichtet werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Jede natürliche und juristische Person kann Passivmitglied werden, wenn sie dem Verein eine jährliche Zuwendung von mindestens CHF 100 oder eine einmalige Zuwendung von mindestens CHF 1’000 macht.

Als Ehrenmitglieder auf Lebzeiten werden Personen gewählt, die in ganz besonderer Weise die Arbeit der Schweizer Nicaplast-Gruppe unterstützt haben. Ehrenmitglieder bezahlen keinen Mitgliederbeitrag. Sie werden zu den Treffen des Grupo Suizo eingeladen, beraten die Aktivmitglieder, besitzen jedoch kein Stimmrecht.

5. Austritt

Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Das Austrittsschreiben muss an ein Vorstandsmitglied gerichtet werden.

6. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) Die Mitgliederversammlung

Sie ist das oberste Organ des Vereins und findet mindestens einmal jährlich statt. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können einberufen werden, wenn der Vorstand oder mindestens 2/3 der Mitglieder dies verlangen. Einladung und Traktandenliste müssen den Mitgliedern drei Wochen im Voraus zugegangen sein. Mitglieder können mit schriftlichem Antrag die Behandlung weiterer Traktanden verlangen; Anträge müssen jedoch spätestens 5 Tage vor Termin bei dem Präsidenten eintreffen.

Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und die Revisoren, nimmt die Jahresrechnung und den Revisorenbericht ab.

Änderungen des Statuts können nur durch die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit erfolgen.

An der Mitgliederversammlung besitzt jedes aktive Mitglied eine Stimme. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Passivmitglieder werden zur Mitgliederversammlung eingeladen, besitzen jedoch kein Stimmrecht.

b) der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Ärztlichen Leiter Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, dem Ärztlichen Leiter Handchirurgie, dem Aktuar und dem Rechnungsführer. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und trifft sich mindestens zweimal jährlich. Die Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder in offener Abstimmung gefasst. Präsident und ärztliche Leiter vertreten den Verein nach aussen. Der Präsident leitet die Mitgliederversammlung sowie die Sitzungen des Vorstandes. Im Verhinderungsfall des Präsidenten übernehmen die ärztlichen Leiter die dem Präsidenten übertragenen Funktionen.

Amtsdauer: Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 4 Jahre, sie sind wieder wählbar.

c) die Rechnungsrevisoren

Zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Revisoren obliegt die Kontrolle der Buchführung. Sie werden für die Amtsdauer von 4 Jahren gewählt. Sie sind wieder wählbar. Sie müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.

7. Unterschriften

Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten und eines Mitgliedes des Vorstandes.

Laufende Rechnungen und Rechnungen für den Einsatz in Nicaragua werden durch Einzel- Unterschrift der Rechnungsführer bezahlt.

8. Haftung

Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Für Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.

9. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann mit Dreiviertelmehrheit erfolgen.

Im Fall einer Auflösung des Vereins werden die verbleibenden Mittel nach Tilgung aller Verpflichtungen einer wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichem Zweck von der Steuerpflicht befreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet.

10. Inkrafttreten

Die Bestimmungen der Vereinsstatuten wurden genehmigt durch die Gründungsversammlung vom 1.9.2000; Statutenänderungen durch die Mitgliederversammlungen vom 2.9.2006, vom 27.1.2008, u 22.2.2009, 14.6.2009, 9.4.2017.

Präsidentin: Julia Honigmann

Ärztliche Leiter: Prof. Dr. Dr. Robert Sader/PD Dr. Philipp Honigmann

Aktuar: Dr. Andreas Lampart


 

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